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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der
CosFab cosmetic fabrication GmbH,
Reicharten 614, 6932 Langen b. Bregenz, Österreich

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen CosFab cosmetic fabrication GmbH (“Lieferantin“) und Vertragspartnern, die nicht als Konsumenten in den Anwendungsbereich des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes fallen (“Besteller“, und, zusammen mit der Lieferantin, “Parteien“). Insbesondere erbringt die Lieferantin – unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt – sämtliche Lieferungen und Leistungen (“Leistungen”) an den Besteller nur unter Zugrundelegung dieser AGB.

1.2 Der Besteller akzeptiert diese AGB spätestens mit Abgabe seiner Vertragserklärung an die Lieferantin. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden – ungeachtet allfälliger Verweise des Bestellers darauf und ungeachtet des Zeitpunkts eines allfälligen Einlangens solcher Bedingungen des Bestellers bei der Lieferantin – nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Lieferantin allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht widerspricht oder in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos Leistungen erbringt.

2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS UND –ÄNDERUNG

2.1 Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Bestellers, die keine Annahmefrist beinhalten, binden diesen für 14 Tage.

2.2 Verträge mit der Lieferantin kommen erst durch schriftliche Annahme der Bestellung durch die Lieferantin (“Auftragsbestätigung”) zustande. Die Auftragsbestätigung enthält zusammen mit den darin verwiesenen Dokumenten und diesen AGB den gesamten Vertragsinhalt.

2.3 Abweichungen der Auftragsbestätigung oder der darin verwiesenen Dokumente von zuvor abgegebenen Erklärungen der Parteien gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist, längstens binnen sieben Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung der betreffenden Abweichung ausdrücklich schriftlich widerspricht. Bezüglich der Anwendbarkeit und Geltung dieser AGB steht dem Besteller kein Widerspruchsrecht zu. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für die Lieferantin nur dann verbindlich, wenn diese von der Lieferantin gesondert anerkannt werden.

2.4 Der Vertragsabschluss durch die Lieferantin erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger, nicht zeitgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Die Lieferantin wird den Besteller bei Nichtverfügbarkeit oder nur teilweiser Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen ganz oder anteilig retournieren.

3. GEGENSTAND DER LEISTUNG

3.1 Der Gegenstand der Leistung (“Vertragsgegenstand“, “Ware” oder “Produkt“) wird ausschließlich durch die Angaben der Lieferantin in ihrer Auftragsbestätigung und den darin verwiesenen Dokumenten bestimmt. Bezugnahmen auf fremde Referenznummern gelten als Hinweis auf entsprechende Produkte der Lieferantin.

3.2 Die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, insbesondere Eigenschaften, Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten, richtet sich ausschließlich nach der Beschreibung der Ware in der Auftragsbestätigung und der darin verwiesenen Dokumente. In öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung – wie etwa in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und auf Abbildungen – enthaltene Angaben, insbesondere über Referenznummern, Maße, Mengen, Preise, Ausführungen und Gewichte, binden die Lieferantin nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3.3 Die Lieferantin ist berechtigt, bei der Herstellung des Vertragsgegenstands Produkte Dritter zu verwenden bzw. die Herstellung durch Dritte vornehmen zu lassen.

4. GEISTIGES EIGENTUM UND GEHEIMHALTUNG

4.1 Die Lieferantin behält sich an sämtlichen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Mustern (“Dokumente“) sowie allen darauf befindlichen oder dem Besteller sonst zur Verfügung gestellten Informationen (“Informationen“) das Eigentumsrecht und sämtliche Urheberrechte vor. Auch wenn eine Lieferung oder Leistung auf Basis einer Bestellerspezifikation erfolgt oder der Besteller dazu sonst einen Beitrag leistet, sind die Verwertungsrechte vollumfänglich ausschließlich der Lieferantin zugeordnet. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die Lieferantin ist die Weitergabe der Dokumente und Informationen an Dritte sowie eine über die konkrete Vereinbarung hinausgehende Nutzung untersagt.

4.2 Der Besteller hat alle ihm bekannt gegebenen oder sonst bekannt gewordenen Geschäftsinformationen und Know-How der Lieferantin auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim zu halten, soweit es sich dabei nicht um öffentlich bekannte oder zulässigerweise von Dritten erlangte Informationen handelt.

5. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Sämtliche Preise der Lieferantin verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preislisten dienen lediglich der unverbindlichen Information. Schätzungs- und Kostenvoranschläge erstattet die Lieferantin stets ohne Gewähr.

5.2 Die Preise gelten ab Werk in Reicharten 614, 6932 Langen b. Bregenz, Österreich, ohne Verladung.

5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten der Lieferantin.

5.4 Die Lieferantin erbringt die Leistung, sofern nicht anders vereinbart, erst nach Erhalt einer 100% Vorauszahlung. Diese ist binnen 7 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung spesen- und abzugsfrei zu bezahlen.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers fallen Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anno an. Die Lieferantin behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugszinsschadens vor. Der Besteller hat alle mit der Betreibung und Eintreibung der aushaftenden Forderung verbundenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Für jede Mahnung gebührt der Lieferantin ein Ersatzanspruch in der Höhe von EUR 50,– zuzüglich USt. Im Übrigen entspricht der Ersatzanspruch der Lieferantin für Inkassokosten den in der Verordnung BGBl 141/1996 genannten Höchstsätzen.

5.6 Der Besteller ist gegenüber der Lieferantin zur Aufrechnung nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt sind oder von der Lieferantin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

5.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 934 ABGB durch den Besteller ist ausgeschlossen.

5.8 Wird die Bestellung nach erfolgter Auftragsbestätigung der Lieferantin vom Besteller storniert oder abgeändert, ist die Lieferantin nach ihrer Wahl berechtigt, entweder auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder 30% des Preises der stornierten oder abgeänderten Ware als pauschalierten Abschlagsbetrag in Rechnung zu stellen („Konventionalstrafe“).

6. LIEFERUNG

6.1 Die Lieferantin liefert ausschließlich ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2010). Wird Abweichendes, insbesondere Lieferung durch die Lieferantin vereinbart, so gehen Gefahr und Risiko mit Beginn des Verladevorgangs im Werk auf den Besteller über.

6.2 Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Bestellers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

6.3 Verträge der Lieferantin gelten nur als Fixgeschäft (§ 919 ABGB), wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen binden Lieferfristen und -termine die Lieferantin nur, wenn sie dem Besteller diese ausdrücklich schriftlich garantiert hat.

6.4 Die Lieferantin ist zu Teillieferungen berechtigt.

6.5 Lieferfristen beginnen mit Eingang der 100% Vorauszahlung auf dem Konto der Lieferantin. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist die Bereitstellung der Ware im Werk der Lieferantin maßgeblich. Solange der Lieferantin nicht sämtliche zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt wurden oder solange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist, ruhen die Lieferfristen.

6.6 Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Lieferantin, insbesondere höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Beschlagnahme, Naturgewalten, Unruhen oder Krieg, Transportstörungen, Betriebsstörungen, unterbliebener oder vertragswidriger Selbstbelieferung der Lieferantin, so verlängern sich die Lieferfristen (bzw. verschieben sich die Liefertermine) entsprechend. Verzögert sich eine Lieferung aufgrund solcher Ereignisse um mehr als das Doppelte der ursprünglichen Lieferfrist (bzw. des Zeitraums zwischen Eingang der 100% Vorauszahlung und Liefertermin), so ist jede Partei berechtigt, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums durch ausdrückliche schriftliche Erklärung von dem durch die Verzögerung betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.

6.7 Steht dem Besteller aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wegen Verzug der Lieferantin ein Rücktrittsrecht zu, so kann er dieses nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung, die eine angemessene, durch ein konkretes Enddatum kalendermäßig bestimmte Nachfrist zu enthalten hat, ausüben. Bei Teillieferungen ist das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den verspäteten Teil der Lieferungen beschränkt.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Empfang der Ware. Im Falle der Mängelbehebung beginnt diese Frist lediglich hinsichtlich der ausgetauschten Produkte neu zu laufen, verlängert sich ansonsten aber nicht.

7.2 Bestimmte Eigenschaften, Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstands gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als zugesagt. Insbesondere leistet die Lieferantin daher keine Gewähr für nicht ausdrücklich schriftlich zugesagte Eignungen und Gebrauchsmöglichkeiten. Weiters ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Mängel, deren Ursache in dem vom Besteller zur Herstellung des Vertragsgegenstands zur Verfügung gestellten Stoff oder in den erteilten Anweisungen, in der gewöhnlicher Abnutzung, in der Verletzung von Lagerungs- oder sonstigen Verwendungshinweisen, in von der Lieferantin nicht autorisierten Veränderungen oder in einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Vertragsgegenstands liegt. Erklärungen und Zusagen der Lieferantin, insbesondere Beschaffenheitszusagen, gelten nicht als Garantien im Rechtssinn, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

 

7.3 Hat die Lieferantin Gewähr zu leisten, so ist sie nach ihrer Wahl zunächst zu Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Zeit berechtigt. Ersetzte Gegenstände gehen in das Eigentum der Lieferantin über und sind an diese zurückzustellen. Nimmt die Lieferantin Verbesserung oder Austausch nicht binnen angemessener Frist vor, verweigert sie diese oder sind Verbesserung und Austausch unmöglich, für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder diesem aus triftigen, in der Person der Lieferantin liegenden Gründen unzumutbar, so kann der Besteller nach seiner Wahl Preisminderung, oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Das Recht zur Wandlung ist bei Verträgen mit zulässigen Teillieferungen auf noch nicht ordnungsgemäß erfüllte Teillieferungen beschränkt. Durch Veräußerung, Veränderung oder Verarbeitung der Ware in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit verzichtet der Besteller auf das Recht zur Wandlung.

7.4 Die Vermutung gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Besteller trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8. MÄNGELRÜGE

8.1 Der Besteller hat den Vertragsgegenstand bei Empfang der Lieferung anhand der von der Lieferantin erstellten Qualitätskontrollstandards zu prüfen. Jede Abweichung des Vertragsgegenstandes stellt einen rügepflichtigen Mangel dar.

8.2 Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstands binnen angemessener Frist, bei offenen Mängeln längstens binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln längstens binnen sieben Tagen ab Entdeckung, ausdrücklich schriftlich gegenüber der Lieferantin zu rügen. Die Mängelrüge hat insbesondere alle Angaben zu den im Einzelnen vom Mangel betroffenen Waren, dem Mangel selbst und den Begleitumständen seines Auftretens zu enthalten. Bei Teil- und Sukzessivlieferungen sind die Mängel jeder einzelnen Lieferung gesondert zu rügen. Die Mängelrüge ist jedenfalls verspätet, wenn der Lieferantin eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Ab Feststellung des Mangels bedarf jede Veräußerung, Be- oder Verarbeitung der betreffenden Ware bei sonstigem Anspruchsverlust der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Lieferantin.

8.3 Der Besteller hat durch die Wahl einer geeigneten Übermittlungsart sicherzustellen, dass die Mängelrüge der Lieferantin tatsächlich nachweislich zugeht und trägt hiefür auch die Beweislast. Die bloße Zurücksendung von Waren gilt nicht als Mängelrüge.

8.4 Mangels rechtzeitiger Mängelrüge ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausgeschlossen.

8.5 Der Besteller ist bei Geltendmachung der Mängelrüge verpflichtet, die von der Mängelrüge betroffenen Teile auf eigene Kosten und Gefahr an die Lieferantin zurückzusenden, damit die Lieferantin Gelegenheit zur Überprüfung der gerügten Vertragswidrigkeiten hat. Weder durch diese Überprüfung der Ware noch durch die vorbehaltlose Annahme zurückgesendeter Ware verzichtet die Lieferantin auf den Einwand der verspäteten oder nicht erhobenen Mängelrüge. Der Besteller hat bei der Überprüfung und Behebung gerügter Mängel im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken und insbesondere Auskünfte zu erteilen. Erkennt die Lieferantin die gerügten Mängel nach Überprüfung nicht an, so hat der Besteller der Lieferantin alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten zu ersetzen.

9. HAFTUNG

9.1 Die Lieferantin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trifft den Besteller.

9.2 Die Haftung der Lieferantin für Folgeschäden, Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller ist ausgeschlossen.

9.3 Auf Personenschäden sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behält sich die Lieferantin das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.

11. RÜCKTRITTSRECHT DER LIEFERANTIN

11.1 Die Lieferantin ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen, längstens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder der Vornahme von zur Vertragserfüllung durch die Lieferantin erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug ist.

11.2 Die Lieferantin ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Bestellers das Konkursverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

 

 

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sonstige Leistungen der Parteien ist der Sitz der Lieferantin in
A-6932 Langen b. Bregenz, Reicharten 614, Österreich.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich seines Zustandekommens und seiner Gültigkeit, ist das für den Sitz der Lieferantin in unternehmensbezogenen Streitigkeiten sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Lieferantin ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch bei dem für den Sitz des Bestellers sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

12.3 Der Vertrag unterliegt materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des EVÜ sowie des UN-Kaufrechtsabkommens.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL, VERTRAGSÄNDERUNGEN

13.1 Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall wird die betreffende Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ersetzt.

13.2 Sämtliche im Vertrag und in diesen AGB vorgesehenen schriftlichen Äußerungen können jedenfalls wirksam an die von der Adressatin zuletzt bekanntgegebene Adresse oder an ihre im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift gerichtet werden

13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

 

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